Winterreifenpflicht

Winterreifenpflicht in Deutschland

Seit 2010 besteht in Deutschland eine gesetzliche Winterreifenpflicht. Sie basiert auf § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) und besagt, dass bei winterlichen Witterungsbedingungen – Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte, Reifglätte – nur mit Winterreifen gefahren werden darf.

In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Es existiert also kein gesetzlich festgelegter Zeitraum, in dem Sie Ihr Fahrzeug zwingend mit Winterreifen ausstatten müssen. Sie dürfen Ihr Fahrzeug nur dann bewegen, wenn es den Witterungsverhältnissen entsprechend ausgerüstet ist.

Neu ist, dass es nicht mehr ausreicht, wenn die Reifen mit einer M + S-Kennzeichnung versehen sind.

Vielmehr verweist § 2 Abs. 3a der StVO jetzt auf den neuen § 36 Abs. 4 der StVZO, weshalb nur noch solche Reifen als wintertauglich gelten, welche mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind.

Während die Bezeichnung „M+S“ keinen einheitlichen Prüfkriterien unterliegt, muss beim Alpine-Symbol „3 Peak Mountain Snow Flake (3PMSF)“ der Reifen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien überstehen. Auch rechtlich ist die Bezeichnung „M+S“ nicht geschützt.

Bis zum 30. September 2024 gelten Reifen mit M+S Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Mit dem Schneeflockensymbol können auch Ganzjahresreifen versehen werden.

 

Bußgelder und Punkte im Fahreignungsregister hinsichtlich Winterreifen:

Verstoß Bußgeld (Euro)  Punkte  Fahrverbot
Fahren ohne wintertaugliche Reifen bei Glatteis, Schneeglätte,
Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte
60 1 Nein
… mit Behinderung 80 1 Nein
… mit Gefährdung 100 1 Nein
… mit Unfallfolge 120 1 Nein
Halter, die die Inbetriebnahme eines Kfz mit unzulässiger Bereifung angeordnet oder zugelassen haben 75 1 Nein
Auto warmlaufen lassen 10

 

Winterreifen für Anhänger?

Die Winterreifenpflicht gilt nicht für Anhänger – so lautete auch die Mitteilung im offiziellen Schreiben der DEKRA (Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein) vom 29. November 2010. Auch anhand der Straßenverkehrsordnung lässt sich diese Schlussfolgerung ziehen.

Dort ist bezüglich der Winterreifenpflicht von Kraftfahrzeugen die Rede – Anhänger fallen nicht in diese Kategorie und bilden eine eigene Fahrzeugklasse. Je nach Art des Anhängers können Verkehrsteilnehmer also selbst entscheiden, welche Reifenart sie für richtig halten.

 

 

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